Änderungsabnahmen 19.3 StVZO

Prüfingenieur bei Änderungsabnahme

Änderungsabnahmen 19.3 StVZO

Die Änderungsabnahme – bequem und schnell erledigt

Wenn Sie Änderungen an Ihrem Fahrzeug vornehmen, kann eine Änderungsabnahme erforderlich sein, auch bekannt als „Eintragung“. Die GTÜ ist als Prüfstelle in der Lage, Änderungsabnahmen schnell und unkompliziert durchzuführen, damit Sie Ihre Betriebserlaubnis behalten.

Wann ist eine Änderungsabnahme notwendig?

Nicht jede Änderung am Fahrzeug erfordert eine Änderungsabnahme. Wenn das Zubehör eine Allgemeine Betriebserlaubnis (ABE) hat, die keine Abnahmepflicht für Ihr Fahrzeugmodell vorsieht, reicht es aus, die ABE als Nachweis mitzuführen. Aber in vielen Fällen sind spezielle Maßnahmen oder Untersuchungen erforderlich. Die genauen Anforderungen für Ihr Fahrzeug finden Sie in der ABE oder im zugehörigen Teilegutachten.

Typische Änderungen, Umbauten und Anbauten, die eine Änderungsabnahme erfordern (Auswahl):

  • Veränderung der Motorleistung, Abgasverhalten etc. (Motortuning)
  • Veränderung des Geräuschverhaltens (z.B. Einbau eines Sportluftfilters)
  • Veränderungen an der Bremsanlage
  • Karosserietuning (Anbauteile wie Spoiler etc.)
  • Verbau von Rad-/Reifenkombinationen, die nicht in der Fahrzeuggenehmigung enthalten sind
  • Veränderungen am Fahrwerk (z.B. Tieferlegung)
  • Änderungen an der Abgasanlage

Was muss ich zur Änderungsabnahme bei der GTÜ Prüfstelle mitbringen?

Für eine Änderungsabnahme benötigen wir Ihren Fahrzeugschein bzw. Zulassungsbescheinigung Teil I sowie das Gutachten für die Anbauteile (ABE, Teilegutachten, EG-Typgenehmigung für Teile, ECE-Genehmigung). Falls Sie diese Nachweise nicht haben, können wir Ihnen bei der Beschaffung helfen.

Was kostet eine Änderungsabnahme?

Die Kosten können je nach Aufwand variieren. Bitte sprechen Sie uns direkt an, um einen genauen Kostenvoranschlag zu erhalten.

Tipp: Nicht alle Änderungsabnahmen müssen sofort durch die Zulassungsstelle in die Zulassungsbescheinigung eingetragen werden. Wie zu verfahren ist („unverzüglich“, „bei nächster Befassung“ oder „möglich“) vermerken wir auf dem Untersuchungsbericht. Bis dahin müssen Sie aber den Änderungsabnahmebericht im Fahrzeug mitführen.

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